Haftbefehl und trotzdem Grundsicherung: Wie der Staat eine Gesetzeslücke schließen will

⇒ Vorab eine interessante Frage: Warum erst jetzt?

Der Staat sucht – und zahlt möglicherweise trotzdem

Es klingt widersinnig: Gegen einen Menschen liegt ein Haftbefehl vor, die Polizei sucht nach ihm – und trotzdem kann er unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin staatliche Grundsicherung beziehen.

Der Grund: Ein offener Haftbefehl führt bislang nicht automatisch zum Leistungsausschluss. Gleichzeitig gibt es keinen systematischen automatisierten Abgleich zwischen polizeilichen Fahndungsdaten und den Daten der Sozialbehörden.

Inzwischen will die Bundesregierung diese Lücke schließen. Am 23. September 2026 beschloss das Bundeskabinett einen Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch, der einen künftigen Leistungsausschluss für bestimmte per Haftbefehl gesuchte Personen und einen verbesserten Datenaustausch vorsieht.

Quelle: Bundesregierung – Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch

170.667 offene Haftbefehle – aber wie viele beziehen Grundsicherung?

Zum 1. Juli 2026 waren bundesweit 170.667 offene nationale Haftbefehle gegen 148.311 Personen registriert. Dass die Zahlen unterschiedlich hoch sind, liegt daran, dass gegen einzelne Personen mehrere Haftbefehle bestehen können.

Quelle: Deutscher Bundestag – offene Haftbefehle

Diese Zahlen dürfen allerdings nicht mit der Zahl untergetauchter Schwerverbrecher gleichgesetzt werden. Die Fahndungen betreffen unterschiedliche Sachverhalte, darunter auch Fälle, in denen rechtskräftig verhängte Strafen noch nicht vollstreckt wurden.

Die entscheidende Frage bleibt: Wie viele dieser Menschen beziehen gleichzeitig Grundsicherung?

Eine belastbare bundesweite Zahl liegt nicht vor. Ebenso wenig ist bekannt, wie viele Betroffene sich noch in Deutschland aufhalten und wie viel Geld gegebenenfalls zu Unrecht ausgezahlt wird.

Die Zahl der offenen Haftbefehle beschreibt daher das Ausmaß der Fahndung – nicht das Ausmaß des Sozialleistungsmissbrauchs.

87 Prozent ohne deutschen Pass: Leben manche Gesuchte längst im Ausland?

Eine weitere Zahl ist bemerkenswert: Zum 1. Juli 2026 besaßen 87,3 Prozent der 148.311 gesuchten Personen keinen deutschen Pass. 11,2 Prozent waren ausschließlich deutsche Staatsangehörige; weitere 1,5 Prozent besaßen neben der deutschen eine zweite Staatsangehörigkeit.

Über diese Zahlen berichteten im Oktober 2026 unter anderem Euronews und weitere Medien.

Das entspricht überschlägig rund 129.500 Personen ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Daraus folgt allerdings weder, dass diese Menschen alle in Deutschland leben, noch dass sie Sozialleistungen beziehen.

Ein Teil der Gesuchten könnte Deutschland bereits verlassen haben oder abgeschoben worden sein. Solche Personen können weiterhin in der Fahndungsstatistik auftauchen, solange die Fahndung nicht erledigt ist.

Wie viele der Gesuchten im Ausland leben, ist nicht bekannt. Ebenso fehlen belastbare Zahlen dazu, wie viele nach einem Wegzug möglicherweise noch deutsche Sozialleistungen erhalten.

Können Menschen im Ausland weiterhin Grundsicherung kassieren?

Hier muss zwischen einer tatsächlichen Auszahlung und einem rechtmäßigen Leistungsanspruch unterschieden werden.

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende setzt grundsätzlich voraus, dass die betreffende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Auch die Erreichbarkeit für das Jobcenter spielt eine Rolle.

Wer dauerhaft ins Ausland zieht und die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf diese Leistung. Bei nicht genehmigten Abwesenheiten kann der Leistungsanspruch ebenfalls entfallen; zu Unrecht gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.

Quelle: Bundesagentur für Arbeit – Urlaub und Ortsabwesenheit

Dennoch ist denkbar, dass Zahlungen zunächst weiterlaufen, weil eine Behörde nicht rechtzeitig über einen Wegzug informiert wird. Ob dies bei Menschen mit offenem Haftbefehl tatsächlich vorkommt und welche Summen betroffen wären, ist allerdings nicht bekannt.

Der Verdacht ist prüfbar, aber bislang keine belegte Massenpraxis.

Warum Polizei und Jobcenter nicht automatisch miteinander kommunizieren

Die Polizei verfügt über Informationen zu offenen Haftbefehlen. Jobcenter verwalten dagegen Daten über Leistungsanträge, Einkommen, Hilfebedürftigkeit und Erreichbarkeit.

Ein systematischer automatisierter Abgleich dieser Daten findet bislang nicht statt. Das bedeutet nicht, dass jeder Informationsaustausch verboten wäre. Einzelfallbezogene Übermittlungen können unter gesetzlichen Voraussetzungen möglich sein. Es fehlt jedoch eine systematische Verbindung, die relevante Fälle zuverlässig sichtbar macht.

So kann eine Person im System der Grundsicherung geführt werden, während gegen sie ein Haftbefehl besteht, von dem das Jobcenter nicht automatisch erfährt. Auch veränderte Aufenthaltsverhältnisse können zu spät bekannt werden.

Das ist ein Verwaltungsproblem. Ob im Einzelfall tatsächlich unrechtmäßig Leistungen bezogen wurden, muss gesondert geprüft werden.

Ein Haftbefehl bedeutet nicht automatisch Leistungsentzug

Nach der bisherigen Rechtslage führt ein offener Haftbefehl allein nicht automatisch zum Ausschluss von der Grundsicherung.

Anders sieht es grundsätzlich bei tatsächlicher Inhaftierung aus: Nach § 7 Absatz 4 SGB II sind Personen, die sich in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung befinden, grundsätzlich von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen.

Ein Haftbefehl bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die betreffende Person bereits inhaftiert ist. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen und die Erreichbarkeit für das Jobcenter sind entscheidend.

Die bestehende Lücke liegt somit darin, dass der offene Haftbefehl bislang keinen allgemeinen automatischen Leistungsausschluss auslöst.

Was die Bundesregierung jetzt ändern will

Der am 23. September 2026 beschlossene Aktionsplan der Bundesregierung sieht einen gesetzlichen Leistungsausschluss und einen verbesserten Datenaustausch zwischen den zuständigen Behörden vor.

Quelle: Bundesregierung – Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch

Besonders im Blick stehen rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich dem Antritt einer Freiheitsstrafe entziehen. Welche Haftbefehle genau erfasst werden, muss im Zuge der gesetzlichen Ausgestaltung geklärt werden. Denn nicht jeder Haftbefehl betrifft eine rechtskräftig verurteilte Person.

Der Kabinettsbeschluss ist noch kein geltendes Gesetz. Nach dem hier zugrunde gelegten Informationsstand vom 20. Oktober 2026 ist die gesetzliche Umsetzung noch nicht abgeschlossen.

Hat eine „linke Mehrheit“ eine solche Regelung verhindert?

Auch die politische Vorgeschichte gehört zur vollständigen Einordnung.

Am 16. Oktober 2025 brachte die AfD-Fraktion den Antrag „Bürgergeldleistungen stoppen bei Haftbefehlen – Keine Unterstützung für gesuchte Straftäter“ (Drucksache 21/2222) in den Bundestag ein.

Quelle: Bundestagsdrucksache 21/2222

Am 5. März 2026 wurde der Antrag abgelehnt. Laut der Dokumentation des Deutschen Bundestages stimmten die übrigen Fraktionen dagegen, darunter auch CDU/CSU.

Daraus folgt jedoch nicht, dass die Union grundsätzlich gegen einen Leistungsausschluss wäre. Die heutige Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD verfolgt selbst eine entsprechende politische Zielsetzung.

Die pauschale Behauptung, eine „linke Mehrheit“ verhindere heute grundsätzlich eine solche Regelung, beschreibt die aktuelle Lage daher nicht zutreffend. Der heutige Streit dreht sich vor allem um die konkrete Ausgestaltung und Umsetzung.

Was bringt die Reform tatsächlich?

Ein verbesserter Datenaustausch könnte helfen, relevante Fälle zu erkennen. Ein gesetzlicher Leistungsausschluss könnte zugleich klarer regeln, unter welchen Voraussetzungen bestimmte gesuchte Personen von Leistungen ausgeschlossen werden.

Wie viel Geld dadurch eingespart werden könnte, lässt sich derzeit nicht beziffern. Dafür fehlt bereits die grundlegende Information, wie viele Haftbefehl-Gesuchte überhaupt Grundsicherung beziehen.

Auch für mögliche Weiterzahlungen nach einem Wegzug ins Ausland fehlen belastbare Zahlen. Erst wenn entsprechende Fälle systematisch erfasst werden, lässt sich beurteilen, wie groß das Problem tatsächlich ist.

Fazit: Ein reales Verwaltungsproblem – aber keine belegte Massenpraxis

Die Debatte um Grundsicherung trotz Haftbefehl beruht auf einem realen rechtlichen und administrativen Problem.

Belegt ist:

  • Zum 1. Juli 2026 waren 170.667 offene nationale Haftbefehle gegen 148.311 Personen registriert.
  • 87,3 Prozent dieser Personen hatten keinen deutschen Pass.
  • Ein offener Haftbefehl führt nach der bisherigen Rechtslage nicht automatisch zum Ausschluss von der Grundsicherung.
  • Es gibt keine belastbare bundesweite Zahl dazu, wie viele Gesuchte gleichzeitig Grundsicherung beziehen.
  • Unbekannt ist auch, wie viele der Gesuchten im Ausland leben und möglicherweise noch deutsche Leistungen erhalten.
  • Am 23. September 2026 beschloss das Bundeskabinett einen Aktionsplan, der einen Leistungsausschluss und einen verbesserten Datenaustausch vorsieht.

Nicht belegt ist dagegen, dass Zehntausende oder Hunderttausende Haftbefehl-Gesuchte Sozialleistungen beziehen oder dass eine bestimmte Summe durch Missbrauch verloren geht.

Die entscheidende Frage ist jetzt, wann die angekündigte Regelung tatsächlich Gesetz wird, welche Haftbefehle sie erfasst und ob der Staat anschließend belastbare Zahlen zu den tatsächlichen Fällen vorlegen kann – einschließlich möglicher Weiterzahlungen nach einem Wegzug ins Ausland.

Ein Rechtsstaat muss sicherstellen, dass staatliche Leistungen nicht missbräuchlich bezogen werden. Zugleich müssen Eingriffe in existenzsichernde Leistungen auf klaren, rechtmäßigen und überprüfbaren Regeln beruhen.

Quellen und weiterführende Informationen

Hinweis: Die Zahlen zu Staatsangehörigkeit und Fahndungen sind Stichtagsdaten; sie sind keine aktuelle Zahl der im Ausland lebenden Personen oder der Grundsicherungsbezieher.

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