’Do you remember,’ he went on, ’ writing in your diary, ”Freedom is the
freedom to say that two plus two make four”?’
’Yes,’ said Winston.
O’Brien held up his left hand, its back towards Winston, with the thumb
hidden and the four fingers extended.
’How many fingers am I holding up, Winston?
’Four.’
’And if the party says that it is not four but five — then how many?’
’Four.’
The word ended in a gasp of pain. The needle of the dial (Folterwerkzeug, Anm. d. Red.) had shot up to
fifty-five.
- George Orwell in „1984“
Das Selbstbestimmungsgesetz und die Frage nach der objektiven Realität
Das Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) ist seit 1. November 2024 in Kraft, verabschiedet durch die damalige sog. Ampel-Koalition. In § 14 desselben stellt es unter Strafe, z. B. einen Mann als Mann zu bezeichnen, wenn dieser Mann zuvor amtlich erklärt hat, kein Mann mehr sein zu wollen. Auf diesen Sprechakt hin wird ohne Überprüfung seit Inkrafttreten des Gesetzes der Geschlechtseintrag geändert. Die Regierungsfraktionen waren folglich der Auffassung, der Geschlechtseintrag sei an Sprechakte, nicht an eine objektive Realität zu binden. Das ist ein verheerenderer Bruch mit der Realität als es zunächst zu sein scheint.
Meinungsfreiheit, Realität und staatlicher Zwang
Das Vorgehen ist bereits theoretisch abzulehnen. Unter Strafandrohung verbietet der Staat, die objektive Realität zu verbalisieren. Hier geht es nicht mehr um das Mundtotmachen unliebsamer Meinungen, was für die Meinungsfreiheit verheerend genug wäre, es geht darum, dass der Staat zur Lüge zwingt. Denn Maßstab der Wahrnehmung ist nicht der beliebige Wunsch des Einzelnen, sondern das Erkennen der Realität durch die menschliche Vernunft. Das Bundesverfassungsgericht sagt dazu: „Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung ist
als unmittelbarster Ausdruck der menschlichen Persönlichkeit in der
Gesellschaft eines der vornehmsten Menschenrechte überhaupt […]. Es ist in gewissem Sinn die
Grundlage jeder Freiheit überhaupt […]“ (BVerfGE 7, 198 <208>). Die Konstruktion dieses Gesetzes, die auf der anti-aufklärerischen Nivellierung der Realität und dem Unwillen, objektive Wahrheiten anzuerkennen, basiert, ist daher in ihren Grundzügen bereits rechtsstaatswidrig. Das erkennt auch das Bundesverfassungsgericht, wenn es von der Meinungsfreiheit als Grundlage jeder Freiheit überhaupt spricht. Die freie Rede setzt das freie Denken voraus. Und das freie Denken ist Grundlage jeder Freiheit. Wer die objektive Realität nicht mehr aussprechen und letztlich nicht mehr denken kann, ist handlungsunfähig und der Obrigkeit ausgeliefert. Das Aussprechen der Wirklichkeit ist das, was in jedem totalitären Staat schleichend verboten wird und was die absolute Gewalt über den Bürger nährt. Kritiker erkannten dies von Anfang an, Befürworter wollen es immer noch nicht erkennen.
Die Causa Liebich: Wenn der Geschlechtseintrag zur Realität wird
In der Zwischenzeit gab es gleichwohl einen prominenten Fall des SBGG, die Causa Liebich. Das wohl bekannteste deutsche Magazin für Rechtsnachrichten titelte: Tschechien: Verurteilte Rechtsextremistin Liebich gefasst. „Rechtsextremistin.“ Hier musste schon jeder normale Mensch mit dem Kopf schütteln. Gutgläubige und sonst Uninteressierte, die von der oben dargelegten Theorie nicht überzeugt waren und regelmäßig mit der Aussage relativierten, es sei ja nur ein Geschlechtseintrag (o. Ä.), durften den Wahnsinn nun in der Praxis erleben und erkannten das Problem. Ideologisch hartnäckige Befürworter sahen es nach wie vor nicht.
Ein weiterer Fall: Selbstbestimmungsgesetz und Berichterstattung über eine Sexualstraftat
Nun ist ein weiterer Fall selbstbestimmungsgesetzlichen Wahnsinns bekannt geworden. Die wahrlich nicht als links-progressiv bekannte „WELT“ titelt: Polizistin soll 14-Jährige vergewaltigt haben – WELT. Der Leser ist zunächst erstaunt. Eine Frau, die ein Kind vergewaltigt? Keine Frage, das gibt es, und nach der Definition des § 177 VI StGB ist das ohne Weiteres auch im strafrechtlichen Sinne möglich, aber es ist statistisch eben ungewöhnlich und ruft Fragen zur Ausführung der Tat – so ungern man dessen Beantwortung hörte – hervor. Erst beim Lesen des Artikels ist dann von einer „Transfrau“ die Rede; bei weiterer Recherche stellt sich heraus: Der Täter, die „Transfrau“, verfügt über männliche Geschlechtsteile. Mit anderen, nach § 14 SBBG verbotenen Worten: Es ist ein Mann! Ein Mann hat ein Kind vergewaltigt. Das im Übrigen auf der Damentoilette. Immerhin reden wir ja von einer Frau…oder? Nein! Jeder Titel, aus dem nicht klar ersichtlich wird, dass es sich um eine Vergewaltigung durch einen Mann handelt, ist eine Verhöhnung des Opfers zugunsten einer anti-aufklärerischen Ideologie. Wie viele Finger, Winston?
„Wie viele Finger, Winston?“ – Wenn Sprache und Realität auseinanderfallen
Der Staat tritt hier als O’Brien auf, die Journallie als Winston. Nun ist eine drohende Geldstrafe etwas Anderes als die Folter in Orwells 1984, doch das Prinzip ist das gleiche: Die Staatsgewalt entscheidet, was real ist, und was nicht, nicht der menschliche Verstand. Die Vernunft ist an die Obrigkeit abgegeben. Wenn vier Finger nicht mehr vier, sondern fünf sind, läuft etwas im Staatsapparat ebenso falsch wie wenn ein Vergewaltiger mit männlichen Geschlechtsteilen, objektiv mithin ein Mann, als Frau zu bezeichnen ist. Das ist selbstverschuldete Unmündigkeit.
Wenn politische Theorie konkrete Folgen für Opfer hat
Und all dies ist nun nicht mehr langweilige Staatstheorie, es ist Realität zu Lasten eines unschuldigen Opfers einer ekelhaften Sexualstraftat, das der Staat – so seine eigentliche Aufgabe – beschützen sollte. Diese Gegenaufklärung muss beendet werden, besser heute als morgen.

